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Rechtsprechung
   BAG, 18.01.1968 - 5 AZR 207/67   

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BAG, 18.01.1968 - 5 AZR 207/67 (https://dejure.org/1968,1034)
BAG, Entscheidung vom 18.01.1968 - 5 AZR 207/67 (https://dejure.org/1968,1034)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 1968 - 5 AZR 207/67 (https://dejure.org/1968,1034)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unselbständige Anschlußberufung - Nachträgliche Begründung - Wiederholung der Anschlußberufung - Zeugenaussage - Urkundliche Verwertung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 20, 261
  • NJW 1968, 957
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 25/52

    Erbbiologisches Gutachten

    Auszug aus BAG, 18.01.1968 - 5 AZR 207/67
    Io In der nachträglichen Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung ist grundsätzlich eine zulässige Wieder holung der Anschlußberufung zu sehen, Eine Verwerfung der ersten - mangels Begründung unzulässigen - Anschlußberufune kommt dann nicht in Betrachte 2o Ist eine Partei nicht mit der urkundlichen Verwertung einer in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussage einver standen, so muß sie die Vernehmung dieses Zeugen in dem neuen Verfahren ausdrücklich beantragen (im Anschluß an BGHZ 7, 116 [121]).

    1) In der Sache selbst geht es in dem jetzigen Rechtsstreit um die Zahlung einer Umsatzprovision vom 1. Juli 1956 6 bis zum 31° März 1959» Das Zahlenwerk als solches, d» tu die Höhe der von den Beklagten geltend gemachten Umsatzprovision, bestreitet die Klägerin nicht» Das Landesarbeitsgericht hält es trotz des gegenteiligen V/ortlauts des § 2 Ziffh 4 des Vertrages für erwiesen, daß den Beklagten durch den Zeugen P eine Erhöhung der Umsatzprovision jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum auf 5 % zugesagt worden ist» Zwar hat, wie das angefochtene Urteil nicht verkennt, der schriftliche Vertrag vom 1 April 195H an sich die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (§ 416 ZPO), ein Gegenbeweis abweichender oder zusätzlicher mündlicher Abreden ist aber jederzeit mögliche Das Landesarbeitsgericht hält ihn für erbracht" Insoweit handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils, gegen die Revisionsangriffe nur gemäß § 55- Abs» 3 Nr. 2 b , § 286 Abs» 1 ZPO möglich sind» Wird festgestellt, daß die vertragschließen den Parteien einen vom Wortlaut ihrer Erklärung abweichenden übereinstimmenden Willen gehabt haben, so ist der Vertrag entsprechend dem übereinstimmend Gewollten zustande gekommen; für eine Auslegung des Wortlauts bleibt dann kein Raum (so die ständige Rechtsprechung des Dritten und Pünften Senats des Bundesarbeitsgerichts, vgl" AP Nr» 27 bis 29 zu § 133 BGB; AP Nr" 1 und 2 zu § 157 BGB)" Der Senat ist demgemäß an die Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils, die Parteien hätten eine Umsatzprovision in Höhe von 5 % vereinbart, gebunden (§ 561 Abs» 2 ZPO)» Die Revision rügt zwar insoweit eine Verletzung des § 286 ZPO, aber zu Unrecht» Es ist zwar richtig, daß die Klägerin einer Verwertung der Vorprozeßakten 5 Sa 698/57 LAG Hamm, ständig widersprochen hat, das Landesarbeitsgericht gleich wohl aber nicht nur die in diesen Akten enthaltenen Urkunden, sonaern auch die Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises mit verwertet hat» Zwar sind fast alle maßgeblichen Zeugen in dem jetzigen Rechtsstreit erneut vernommen worden, aber nicht der Zeuge Din A , dessen Aussage im Vorprozeß das Landesarbeitsgericht ohne dessen erneute Vernehmung verwertet» 8 Grundsätzlich hat wegen des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine Partei Anspruch darauf, daß Zeugen in einem späteren Rechtsstreit erneut vernommen und nicht nur deren frühere Aussagen im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden« Es handelt sich insoweit nicht um die wiederholte Vernehmung eines Zeugen im Sinne des § 398 ZPO, die im Ermessen des Prozeßgerichts liegt (vgl« das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehene Urteil vom 16« März 1967 - 2 AZR 64/66 -)" Ein angetretener Zeugenbeweis (§ 373 ZPO) muß grundsätzlich erhoben werden« Es bedarf aber auch eines Antrags, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen« Wird dieser nicht gestellt, so ist es möglich, frühere Zeugenbekundungen in einem anderen Rechtsstreit im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten« Will eine Partei - auch die an sich nicht beweispflichtige Partei - einen derartigen Urkundenbeweis nicht gelten lassen, so muß sie sich gegenbeweislich spätestens im Berufungsverfahren auf die Vernehmung des Zeugen berufen (vgl« BGHZ 7, 116 [121 - 122]; Wieczorek, ZPO, § 286 Anm« G III b, 2, 4 - 6)» Entgegen den Behauptungen der Revision ist aber ein derartiger Zeugenbeweis, insbesondere auf Vernehmung des Zeugen Br» A , weder im Berufungsverfahren noch im ersten Rechtszug von der Klägerin angetreten worden.

  • BAG, 16.03.1967 - 2 AZR 64/66

    Untersuchungshaft - Arbeitgeberpflicht - Weiterzahlung

    Auszug aus BAG, 18.01.1968 - 5 AZR 207/67
    1) In der Sache selbst geht es in dem jetzigen Rechtsstreit um die Zahlung einer Umsatzprovision vom 1. Juli 1956 6 bis zum 31° März 1959» Das Zahlenwerk als solches, d» tu die Höhe der von den Beklagten geltend gemachten Umsatzprovision, bestreitet die Klägerin nicht» Das Landesarbeitsgericht hält es trotz des gegenteiligen V/ortlauts des § 2 Ziffh 4 des Vertrages für erwiesen, daß den Beklagten durch den Zeugen P eine Erhöhung der Umsatzprovision jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum auf 5 % zugesagt worden ist» Zwar hat, wie das angefochtene Urteil nicht verkennt, der schriftliche Vertrag vom 1 April 195H an sich die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (§ 416 ZPO), ein Gegenbeweis abweichender oder zusätzlicher mündlicher Abreden ist aber jederzeit mögliche Das Landesarbeitsgericht hält ihn für erbracht" Insoweit handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils, gegen die Revisionsangriffe nur gemäß § 55- Abs» 3 Nr. 2 b , § 286 Abs» 1 ZPO möglich sind» Wird festgestellt, daß die vertragschließen den Parteien einen vom Wortlaut ihrer Erklärung abweichenden übereinstimmenden Willen gehabt haben, so ist der Vertrag entsprechend dem übereinstimmend Gewollten zustande gekommen; für eine Auslegung des Wortlauts bleibt dann kein Raum (so die ständige Rechtsprechung des Dritten und Pünften Senats des Bundesarbeitsgerichts, vgl" AP Nr» 27 bis 29 zu § 133 BGB; AP Nr" 1 und 2 zu § 157 BGB)" Der Senat ist demgemäß an die Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils, die Parteien hätten eine Umsatzprovision in Höhe von 5 % vereinbart, gebunden (§ 561 Abs» 2 ZPO)» Die Revision rügt zwar insoweit eine Verletzung des § 286 ZPO, aber zu Unrecht» Es ist zwar richtig, daß die Klägerin einer Verwertung der Vorprozeßakten 5 Sa 698/57 LAG Hamm, ständig widersprochen hat, das Landesarbeitsgericht gleich wohl aber nicht nur die in diesen Akten enthaltenen Urkunden, sonaern auch die Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises mit verwertet hat» Zwar sind fast alle maßgeblichen Zeugen in dem jetzigen Rechtsstreit erneut vernommen worden, aber nicht der Zeuge Din A , dessen Aussage im Vorprozeß das Landesarbeitsgericht ohne dessen erneute Vernehmung verwertet» 8 Grundsätzlich hat wegen des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine Partei Anspruch darauf, daß Zeugen in einem späteren Rechtsstreit erneut vernommen und nicht nur deren frühere Aussagen im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden« Es handelt sich insoweit nicht um die wiederholte Vernehmung eines Zeugen im Sinne des § 398 ZPO, die im Ermessen des Prozeßgerichts liegt (vgl« das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehene Urteil vom 16« März 1967 - 2 AZR 64/66 -)" Ein angetretener Zeugenbeweis (§ 373 ZPO) muß grundsätzlich erhoben werden« Es bedarf aber auch eines Antrags, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen« Wird dieser nicht gestellt, so ist es möglich, frühere Zeugenbekundungen in einem anderen Rechtsstreit im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten« Will eine Partei - auch die an sich nicht beweispflichtige Partei - einen derartigen Urkundenbeweis nicht gelten lassen, so muß sie sich gegenbeweislich spätestens im Berufungsverfahren auf die Vernehmung des Zeugen berufen (vgl« BGHZ 7, 116 [121 - 122]; Wieczorek, ZPO, § 286 Anm« G III b, 2, 4 - 6)» Entgegen den Behauptungen der Revision ist aber ein derartiger Zeugenbeweis, insbesondere auf Vernehmung des Zeugen Br» A , weder im Berufungsverfahren noch im ersten Rechtszug von der Klägerin angetreten worden.
  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    b) Da der Beklagte sich dem von der Klägerin in der Berufungsinstanz wiederholten Antrag auf urkundliche Verwertung der Vernehmungsniederschriften und des Sachverständigengutachtens aus dem landgerichtlichen Verfahren widersetzt hat, oblag es ihm, im Berufungsverfahren den Gegenbeweis anzutreten (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 13. Aufl., § 373 Anm. IV; BAGE 20, 261 = AP Nr. 4 zu § 522 a ZPO; BGH Urteil vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68 - VersR 1970, 322).
  • BAG, 06.09.1994 - 9 AZR 92/93

    Urlaubsgeld und Erziehungsurlaub

    Die fehlende Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung wird durch die nachträgliche Begründung geheilt (Anschluß an BAGE 20, 261 = AP Nr. 4 zu § 522a ZPO).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 20, 311 [BGH 30.04.1956 - II ZR 217/54] = LM Nr. 2 zu § 522 ZPO) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 20, 261 = AP Nr. 4 zu § 522a ZPO, mit insoweit zust. Anm. Baumgärtel/Scherf) ist in der nachträglichen Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung jedoch eine zulässige Wiederholung der Anschlußberufung zu sehen.

  • BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 509/79

    Kündigung

    Hierin ist eine zulässige Wiederholung der Anschlußberufung zu sehen (BAG vom 18. Januar 1968 - 5 AZR 207/67 - AP Nr. 4 zu § 522 a ZPO).
  • BAG, 15.03.1990 - 2 AZR 440/89

    Ordentliche Kündigung eines angestellten Rechnungsprüfers

    Will eine Partei - auch die an sich nicht beweispflichtige Partei - einen derartigen Urkundenbeweis nicht gelten lassen, so muß sie sich gegenbeweislich spätestens im Berufungsverfahren auf die Vernehmung des Zeugen berufen (BAGE 20, 261 = AP Nr. 4 zu § 522a ZPO, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Bei dieser Sachlage hätte der Kläger, wenn er diesen Urkundenbeweis nicht gelten lassen wollte, sich spätestens im Berufungsverfahren ausdrücklich auf die Vernehmung der beiden Zeugen berufen müssen (BAGE 20, 261 = AP, aaO).

  • LAG Hessen, 23.03.1990 - 15 Sa 1099/89

    Betrieblicher Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge; Ansprüche einer

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  • OLG München, 12.08.2011 - 10 U 3150/10

    Haftung bei Verkehrsunfall: Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls;

    Die Begründung der Anschlussberufung wurde fristgerecht vorgelegt, weil sie am 21.10.2010 noch innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung eingereicht worden ist (vergleiche zur Rechtslage Doukoff, zivilrechtliche Berufung, 4. Auflage 210 Randziffer 785 mit Hinweis auf BAGE 20, 261 = NJW 1968, 957; NZA 1995, 323).
  • BVerwG, 13.09.1988 - 1 B 22.88

    Mündliche Verhandlung - Aktenbeiziehung - Subunternehmer - Arbeitnehmer -

    Insofern findet die Verwertung im Wege des Urkundenbeweises bei förmlich beantragter Zeugenvernehmung ihre Grenze (Beschluß vom 10. September 1979 - BVerwG 3 CB 117.79 - a.a.O.; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - a.a.O.; vgl. für den Zivilprozeß z.B. BGH, WM 1970, 408 ; VersR 1974, 1030; BAG, NJW 1968, 957; Leipold, in: Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 284 Rdnr. 38).
  • BAG, 16.09.1986 - GS 4/85

    Rechtsmittelschrift - Rechtsmittel - Rechtsmittelbeklagter -

    Unterläßt der Berufungsbeklagte die rechtzeitige Begründung gemäß § 522 a Abs. 2 ZPO und reicht er später vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eine nachträgliche Begründung ein, so liegt darin sogar eine zulässige Wiederholung der Anschlußberufung, die den früheren Mangel heilt (vgl. dazu BGHZ 65, 114 = AP Nr. 32 zu § 518 ZPO; BAG 20, 261 = AP Nr. 4 zu § 522 a ZPO).
  • LAG Düsseldorf, 04.02.2013 - 9 TaBV 129/12

    Einsetzung einer Einigungsstelle

    Der frühere Mangel wird dann geheilt (BAG v. 06.09.1994 - 9 AZR 92/93, NZA 1995, 232; BAG v. 18.01.1968 - 5 AZR 207/67, AP Nr. 4 zu § 522a ZPO; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, § 89 Rz.38).
  • BGH, 11.01.2007 - IX ZR 55/03

    Anforderungen an die Form einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt

    Die mit der Anschlussberufung weiter verfolgten Schadensersatzansprüche konnten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung begründet werden (vgl. RGZ [GrSZ] 170, 18, 20, 22; BGH, Beschl. v. 20. November 1953 - IV ZB 96/53, NJW 1954, 109, 110; BAGE 20, 261; Wieczorek/Rößler, ZPO 2. Aufl. § 522a Anm. B).
  • OLG Hamm, 28.05.2019 - 25 U 9/14

    Rückzahlung einer Initial Contribution Package Pauschale

  • LAG Düsseldorf, 20.12.2017 - 4 Ta 439/17

    Aussetzung der Verhandlung wegen des Verdachts einer Straftat;

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZB 83/86

    Unselbständige Anschlußberufung - Berufung - Begründung

  • LAG Köln, 12.04.2019 - 9 Ta 41/19

    Verdacht einer Straftat und Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses

  • LAG Berlin, 29.01.1996 - 9 Sa 116/95

    Kündigung: außerordentliche Verdachtskündigung - Unschuldsvermutung

  • LAG Thüringen, 06.02.1995 - 4 Sa 1888/93

    Sozialplan: Ausschluss eines Arbeitnehmers wegen vorsätzlicher Schädigung des

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Rechtsprechung
   BAG, 21.08.1967 - 3 AZR 14/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,1497
BAG, 21.08.1967 - 3 AZR 14/67 (https://dejure.org/1967,1497)
BAG, Entscheidung vom 21.08.1967 - 3 AZR 14/67 (https://dejure.org/1967,1497)
BAG, Entscheidung vom 21. August 1967 - 3 AZR 14/67 (https://dejure.org/1967,1497)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Großvater - Enkelkind - Pflegekindverhältnis - Kinderzuschlag - Familienähnliches Verhältnis - Leibliche Eltern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 957 (Ls.)
  • DVBl 1968, 476
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.07.1967 - II C 59.67

    Gewährung eines Kinderzuschlages für Enkel eines Beamten nach der Regelung für

    Auszug aus BAG, 21.08.1967 - 3 AZR 14/67
    Zwischen Großvater und Enkelkind ist ein Pflegekindverhältnis im Sinne der Regelung für Kinderzuschläge in BBesG § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 jedenfalls dann möglich, wenn die Beziehungen des Kindes zu seinen leiblichen Eltern nahezu oder ganz gelöst sind und es zu seinem Großvater in einem auf Dauer berechneten familienähnlichen Verhältnis steht, welches das fehlendes familiäre Verhältnis zu den leiblichen Eltern ersetzt und derart ist, wie es in der Regel zwischen einem Kind und einem leiblichen Elternteil besteht (abweichend: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.1967 II C 59.67 = AP Nr. 2 zu § 18 BBesG).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67

    Kinderzuschlag für "Enkelpflegekinder"

    Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift schließen es nicht aus, auch im Sonderfall der "Enkelpflegekinder" § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBesG 1963 anzuwenden (so auch BAG, Urteil vom 21. August 1967 - 3 AZR 14/67 -, AP Nr. 3 zu § 18 BBesG ; OVG Münster, Urteil vom 9. April 1968 - I A 8/66 -, ZBR 1969 S. 114 ff. (118 f.)).
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Rechtsprechung
   BSG, 29.02.1968 - 2 RU 99/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,2941
BSG, 29.02.1968 - 2 RU 99/65 (https://dejure.org/1968,2941)
BSG, Entscheidung vom 29.02.1968 - 2 RU 99/65 (https://dejure.org/1968,2941)
BSG, Entscheidung vom 29. Februar 1968 - 2 RU 99/65 (https://dejure.org/1968,2941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 957
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 124/54

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 29.02.1968 - 2 RU 99/65
    Bei der Entscheidung dieser Frage ist zu prüfen, wo der Weg des G. zu seiner Arbeitsstätte begonnen hatte, Dafür ist entscheidend, an welcher Stelle er den häuslichen Lebensbereich verließ° Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung an der Auffassung festgehalten, daß es für den Beginn des Versicherungsschutzes nach ® Bü} RVO aF nicht genügt, daß der Verletzte die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Tätigkeiten (LB° Frühstücken, Mantelanziehen, Hutaufsetzen) beendet hatte und sich zum Zwecke des Erreichens der Arbeitsstätte in Richtung auf diese fortbewegte° Eine solche ursächliche Verknüpfung mit der versicherten Tätigkeit gewinnt vielmehr erst mit dem Verlassen des häuslichen Lebens- ' bereichs eine auch rechtlich wesentliche Bedeutung (vgl° BSG 2, 239; auch BSG 11, 267; 12, 165), Die Grenze dieses häuslichen Bereichs liegt, wie der Senat im Urteil vom 130 März 1956 (BSG 2, 239) mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, bei städtischen Mehrfamlienhäusern mit abgeschlossenen Einzelwohnungen nicht bereits an der Wohnungstür, sondern wird durch die Außenhaustür des Wohngebäudes bestimmt° Die Revision ist der Auffassung, daß in einem Falle, wie dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden"der Weg zur Arbeitsstätte erst beginne, wenn der Bereich des Grundstücks und des an ihm entlangführenden öffentlichen Gehwegs verlassen sei" Sie will also den durch die Rechtsprechung bis zur.Haustür des Wohngebäudes ausgedehnten häuslichen Lebensbereich noch um Bereiche erweitern, deren Abgrenzung im Einzelfall jeweils von der Gestaltung der örtlichen Verhältnisse abhängen würde" Der Senat hält demgegenüber an der Rechts- auffassung fest, daß - im Interesse einer klaren, eine mögliebst einheitliche Rechtsprechung ermöglichenden Grenzziehung umfriedeten Grundstücks - auch bei innerhalb eines.
  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 265/56

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 29.02.1968 - 2 RU 99/65
    Bei der Entscheidung dieser Frage ist zu prüfen, wo der Weg des G. zu seiner Arbeitsstätte begonnen hatte, Dafür ist entscheidend, an welcher Stelle er den häuslichen Lebensbereich verließ° Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung an der Auffassung festgehalten, daß es für den Beginn des Versicherungsschutzes nach ® Bü} RVO aF nicht genügt, daß der Verletzte die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Tätigkeiten (LB° Frühstücken, Mantelanziehen, Hutaufsetzen) beendet hatte und sich zum Zwecke des Erreichens der Arbeitsstätte in Richtung auf diese fortbewegte° Eine solche ursächliche Verknüpfung mit der versicherten Tätigkeit gewinnt vielmehr erst mit dem Verlassen des häuslichen Lebens- ' bereichs eine auch rechtlich wesentliche Bedeutung (vgl° BSG 2, 239; auch BSG 11, 267; 12, 165), Die Grenze dieses häuslichen Bereichs liegt, wie der Senat im Urteil vom 130 März 1956 (BSG 2, 239) mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, bei städtischen Mehrfamlienhäusern mit abgeschlossenen Einzelwohnungen nicht bereits an der Wohnungstür, sondern wird durch die Außenhaustür des Wohngebäudes bestimmt° Die Revision ist der Auffassung, daß in einem Falle, wie dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden"der Weg zur Arbeitsstätte erst beginne, wenn der Bereich des Grundstücks und des an ihm entlangführenden öffentlichen Gehwegs verlassen sei" Sie will also den durch die Rechtsprechung bis zur.Haustür des Wohngebäudes ausgedehnten häuslichen Lebensbereich noch um Bereiche erweitern, deren Abgrenzung im Einzelfall jeweils von der Gestaltung der örtlichen Verhältnisse abhängen würde" Der Senat hält demgegenüber an der Rechts- auffassung fest, daß - im Interesse einer klaren, eine mögliebst einheitliche Rechtsprechung ermöglichenden Grenzziehung umfriedeten Grundstücks - auch bei innerhalb eines.
  • BSG, 23.02.1966 - 2 RU 45/65

    Pkw als Arbeitsgerät - Zweckbestimmung des Pkw - Verwahrungsbegriff

    Auszug aus BSG, 29.02.1968 - 2 RU 99/65
    Im Urteil vom 23° Februar 1966 - 2 RU 45/65 - (BSG 24, 245) hat der Senat allerdings mit eingehender Begründung dargelegt, daß der mit dem Kraftwagen von der Arbeitsstätte heimkommende Kläger mit dem Durchfahren des Garageneingangs die Grenze seines häuslichen Bereichs als den Endpunkt seines versicherten Heimwegs von der Arbeitsstätte erreicht gehabt habe° Dabei handelte es sich um eine in das Kellergeschoß des Einfamilienhauses eingebaute Tiefgarage - also um einen der Fälle, in denen die Garage.
  • LSG Hessen, 14.05.1975 - L 3 U 552/74

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Beginn

    In seinem weiteren Urteil vom 29. Februar 1968 (2 RU 99/65 in SozR Nr. 4 zu § 550 RVO = BG 1968, 322) bejaht das BSG ebenfalls den Versicherungsschutz zu Recht in einem Fall, in dem der Versicherte seine im Keller des am Hang stehenden Einfamilienhauses befindliche Garage nur nach Verlassen der Wohnungsaußentür über einen kurzen Weg auf öffentliche Straße erreichen konnte.

    Ergänzend merkte das BSG in 2 RU 99/65 zutreffend an, daß das kurzfristige Aufsuchen der Garage in einem solchen Falle ein notwendiger Teil des Gesamtweges zur Arbeitsstätte sei und daher nicht zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes während des Aufenthalts in der Garage führe.

  • BSG, 30.11.1982 - 2 RU 33/81
    - 2 RU 221/60 - BSGE 22, 10; Urteil vom 29. Januar - 2 21/64 - SozSich 1965, 167; Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 39/64 - BSGE 22, 240; Urteil vom 25. Februar 1965 - 2 RU 180/64 - BG 1965, 314; Urteil vom 23. Februar 1966 - 2 RU 45/65 -BSGE 24, 243; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/65 - Urteil vom 29. Februar 1968 -2 RU 99/65 - SozR Nr. 4 zu s 550nvo; Urteil vom12. Oktober1973- 2 RU167/72- SozR Nr. 25 zu S 550 RVG; Urteil vom 11. Dezember 1973 - 2 RU 29/73 - BSGE 37, 36; Urteil vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 33/76 - Urteil 133/76 '.
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